AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tripple Z GmbH
1. Geltung
1.1 Die nach folgenden allgemeinen Bedingungen der Tripple Z GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) gelten für alle zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, haben für den Verkäufer keine Bindungswirkung, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn der Verkäufer die Lieferung des Käufers in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit den
Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten/ Auftragsbestätigungen des Verkäufers schriftlich niedergelegt. Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene schriftliche Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
1.3 Der Verkäufer behält sich ausdrücklich vor, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für einzelne Geschäfte durch entsprechende schriftliche Ergänzung inhaltlich abzuändern oder zu ergänzen. Im Falle einer Änderung sind die geänderten Bedingungen dem Käufer unverzüglich zur Kenntnisnahme zu übersenden.
1.4 Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
1.5 Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 BGB.
2. Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten. Ein Vertragsverhältnis kommt ausdrücklich erst mit der von dem Kunden unterschriebenen Auftragsbestätigung zustande. Die von dem Verkäufer versandten Angebote erfolgen unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs und sind daher freibleibend und unverbindlich bis zum Vertragsabschluss, es sei denn, dass der Verkäufer diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung.
2.2 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Prospekte, Infoblätter, sonstige Druckschriften o.ä. stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, sie dienen lediglich nur der Orientierung und der Information des Käufers.
2.3 Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrags zu qualifizieren ist, nimmt der Verkäufer innerhalb von zwei Tagen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder Kaufvertrages an.
2.4 Soweit technische Änderungen erforderlich sind, die nicht die Leistungsbeschreibung betreffen, werden diese mit dem Käufer abgesprochen. Technische Änderungen der Leistungsbeschreibung sind zuvor schriftlich durch den Käufer zu bestätigen.
2.5 Garantien sind nur verbindlich, wenn und soweit diese vom Hersteller zugesichert sind und sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden und dort auch die Verpflichtungen vom Verkäufer aus der Garantie im Einzelnen festgehalten sind. Im Übrigen gelten die Herstellergarantien für alle von dem Verkäufer gelieferten Waren. Der Verkäufer übernimmt selbst keine Garantien. Er leitet höchstens die Garantien des Herstellers weiter.
2.6 Kommt kein Geschäft zustande, so sind Unterlagen des Verkäufers (Rahmenlieferverträge,
Lieferfähigkeitsbescheinigungen, technische Zeichnungen, Berechnungen u.ä.), unverzüglich in Original an den Verkäufer zurückzugeben. der Käufer darf ohne die schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch bei Dritten vorgelegt werden. Bei Vertragsvortäuschung oder Datenmissbrauch behält sich der Verkäufer das Recht vor, Schadenersatzforderung zu verlangen.
2.7 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 3 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund der Materialpreis- oder Transportkostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 7 % des vereinbarten Preises, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
3. Preise / Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise des Verkäufers verstehen sich netto. Hinzu kommt die aktuell gültige MwSt.
3.2 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungslegung zu bezahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Käufer ist zum Skontoabzug nur berechtigt, soweit dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3.3 Als Zahlungswährung ist der Euro maßgebend. Zahlungen in anderen Währungen wie z.B. in US Dollar sind möglich, bedürfen jedoch der vorherigen schriftlicher Bestätigung des Verkäufers. In diesem Fall dürfen für den Verkäufer keine Wechselkursnachteile entstehen.
3.4 Die Zahlungen sind gemäß Vereinbarung zu leisten. Werden von uns andere Zahlungsweisen zugelassen (LC oder Bankgarantie), so sind die dadurch entstehenden Mehrkosten auf den Gesamtpreis aufzuschlagen und vom Käufer zu tragen. Bei LC-Zahlung muss das Bankakkreditiv unwiderruflich von einer deutschen Großbank oder Sparkasse abgesichert sein. Wechsel werden nicht angenommen. Zusätzliche Kosten für Überweisungen auf Treuhandkonten übernimmt der Käufer.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Verkäufers Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
3.6 Für alle Preis- und Rabattangaben behalten wir uns Irrtümer ausdrücklich vor.
3.7 Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Käufer ohne jeden Abzug an uns zu leisten. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck nicht eingelöst, ist der Verkäufer berechtigt, nach entsprechender Fristsetzung und Ablauf derselben, die Lieferung bzw. weitere Bearbeitung des Auftrages einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzforderungen des Verkäufers bleiben im Falle der Nichterfüllung des Vertrags vorbehalten.
Anzahlungsrechnungen oder Proforma Rechnungen sind innerhalb 7 Werktagen zu bezahlen, ansonsten verlieren diese Ihre Gültigkeit und sind nichtig. Nach 8 Werktagen ohne Zahlungseingang muss mit erheblichen Lieferverzögerungen gerechnet werden.
3.8 Kommt der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, hat er für jede Mahnung eine Mahngebühr i.H.v. EUR 40,- an den Verkäufer zu bezahlen.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1 Die angegebenen Liefertermine gelten nur vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer Lieferfristen ausdrücklich als verbindlich schriftlich zugesagt hat.
4.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen (z.B. Ereignisse höherer Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Fabrikationsstörungen, Arbeitsverzögerungen, Betriebsstörungen, Zulieferverzögerungen), soweit diese auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes Einfluss haben. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Käufers nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen oder Termine um den Zeitraum der Behinderung.
Lieferfristen aus dem Bereich Liquidation/Lagerauflösungen/Werksschließungen/Versteigerung- und Rückbaugeschäften können zu erheblichen Lieferverzögerungen führen. Diese können bis zu 6 Monaten dauern.
4.3 Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn aus Gründen höherer Gewalt nicht geliefert werden kann. Der Käufer kann daraufhin vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung für dieses Rücktrittsrecht ist, dass der Verkäufer die Ware von anderen Lieferanten, trotz Setzung einer angemessenen Frist durch den Käufer, nicht in angemessener Frist beschaffen und an den Käufer liefern kann.
Bei Versteigerungswaren/Liquidationswaren ist ein Rücktritt des Verkäufers ohne Angaben von Gründen jederzeit möglich. Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind nicht möglich.
4.4 Die von dem Verkäufer angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen und finanziellen Fragen abgeklärt sind, insbesondere die dem Käufer obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt wurden.
4.5 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des entstehenden
Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten verletzt.
4.6 Von dem Verkäufer angegebene Lieferfristen beginnen im Einzelfall erst nach abschließender Klärung von Ausführungseinzelheiten, technischen oder kaufmännischen Fragen, soweit sie sich aus der Sphäre des Käufers stellen. Der Käufer ist nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, sofern lediglich eine unter den besonderen Umständen des Einzelfalles angemessene Verspätung eingetreten ist. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Streik, Transport- und Versorgungsverzögerungen, behördliche Verbote und vergleichbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers auftreten, unterbrechen die Fristen und verlängern diese angemessen.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Käufer zumutbar sind. Nicht abgerufene, aber bereitgestellte Ware kann auf Kosten und Risiko des Käufers entweder eingelagert oder an diesen abgesandt werden. Der Verkäufer ist berechtigt, die geeignet erscheinende Verpackung und Versendungsart auszuwählen. Abrufaufträge müssen innerhalb von 3 Monaten ab Kaufdatum erledigt sein, Versteigerungswaren innerhalb 4 Wochen ab Kaufdatum, andernfalls erfolgt eine Berechnung nach Ortsüblichen Einlagerungspreisen. NRW/Düsseldorf – 5€/EuroPalette je Tag 8€/Chap Palette je Tag.
4.8 Falls der Verkäufer im Einzelfall aus Kulanz der Stornierung eines Auftrages zustimmt, ist diese erst mit seiner schriftlichen Zustimmung wirksam. Waren, die kundenspezifisch bestellt wurden, können nicht auf dem Kulanzwege geregelt werden. Im Falle einer von dem Verkäufer akzeptierten Stornierung berechnet der Verkäufer eine Bearbeitungsgebühr von 25 % des Warenwertes. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens ausdrücklich vorbehalten.
5. Gefahrenübergang / Versand und Verpackung
5.1 Verladung und Versand sind nur bei Frei Haus Lieferungen durch den Verkäufer versichert. Eine FreiHaus-Lieferung setzt voraus, dass der Käufer uns einen entsprechenden schriftlichen Auftrag erteilt und dieser vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich angenommen wurde. Die dadurch resultierenden Mehrkosten für Versicherung und Weitertransport zu einer vom Käufer angegebenen Adresse geht zu Lasten des Käufers. Zuvor wird der Verkäufer dem Käufer die Kosten mitteilen.
5.2 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert der Verkäufer die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Berechnung nach Ortsüblichen Einlagerungspreisen. NRW/Düsseldorf – 5€/EuroPalette je Tag 8€/Chap Palette je Tag.
5.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen, an den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist. Falls die Transportversicherung von dem Verkäufer abgeschlossen wurde, gelten die in der beigefügten Versicherungsbestätigung enthaltenen Bestimmungen.
6. Gewährleistung / Haftung für die Veräußerung von Neuwaren im speziellen auch
Insolvenz/Liquidationswaren oder gebrauchte Waren/Versteigerungswaren
6.1 Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Es gilt:
a) äußerlich erkennbare Schäden an den Sendungen sind durch den Ablieferer der Sendung (Bahn, Post, Spediteur usw.) sofort auf dem Frachtbrief durch Tatbestandsaufnahme oder in sonst geeigneter Weise bescheinigen zu lassen. Die Beförderungsunternehmen sind hierzu verpflichtet.
b) bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden, Mängeln oder Gewichtsminderungen am Inhalt, die sich zeigen, ist sofort mit dem weiteren Auspacken aufzuhören. Das abliefernde Transportunternehmen ist umgehend schriftlich haftbar zu machen und zur Tatbestands-aufnahme und Feststellung des Schadens aufzufordern, und zwar aa) bei der Post – sofort am Tage der Zustellung;
bb) bei der Bahn Güter- oder Expressabfertigung – sofort am Tage der Zustellung;
cc) bei Kraftwagenspediteuren bzw. Fuhrunternehmen – sofort am Tage der Zustellung nach Ablieferung der Ware.
Die Gewährleistungsfrist für den Verkauf von Neuware durch den Verkäufer beträgt 12 Monate, berechnet ab Gefahrübergang. Die Gewährleistung für gebrauchte Waren wird komplett ausgeschlossen. Beruht ein Schadenersatzanspruch aus Gewährleistung auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung vom Leben, Körper oder Gesundheit, gilt die gesetzliche Gewährleistungsdauer. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
c) Insolvenzwaren/Liquidationswaren, gebrauchte Waren
Für Waren aus Insolvenzen und Liquidationen sowie für gebrauchte Ware gilt stets, gekauft wie gesehen bzw. gem. übermittelter Daten durch den Verkäufer an den Käufer. Der Verkauf solcher Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantien. Für diese Waren können die Mengen stark variieren und es bedarf einer eigenen Nachzählung durch den Kunden.
6.3 Soweit der Warenhersteller eine Garantieleistung an den Verkäufer erbringt, wird der Verkäufer daraus entstehende Ansprüche an den Käufer abtreten, der Käufer nimmt die Abtretung an.
6.4 Farbabweichungen geringeren Ausmaßes und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß, soweit sich die Abweichung lediglich in der Farbe erschöpft und keine Leistungsbeeinträchtigung mit sich bringt.
6.5 Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Wochentagen nach Lieferung schriftlich angezeigt werden. Es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist, wenn die Anzeige bei dem Verkäufer nach dem gewöhnlichen Postlauf demnächst eingeht.
6.6 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Verkäufer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.
6.7 Der Käufer hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer möglich ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der
Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
6.8 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einem anderen Ort als die Niederlassung des Käufers bzw.
dem Montageort verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.9 Im Falle einer Rücknahme sind die mangelhaften Liefergegenstände in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung vom Käufer bereitzuhalten bzw. auf Aufforderung des Verkäufers zurückzusenden.
6.10 Die Verpflichtung ist ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber seinem Kunden verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
6.11 Der Käufer darf Schadenersatzforderungen seines Kunden nicht auf den Verkäufer abwälzen. Die
Gewährleistung beschränkt sich nur auf Reklamationen des Käufers. Werden die gelieferten Waren von dem Käufer an Dritte weiterveräußert, so haftet der Verkäufer aus dem Gewährleistungsrecht nicht für deren Reklamationen.
6.12 Die Verpflichtung gemäß Ziff. 6.4, 6.7 – 6.11 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von dem Verkäufer herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber seinen eigenen Kunden als Verkäufer eine besondere Garantie abgegeben hat.
6.13 Der Käufer hat die Reklamation so darzustellen, dass er den Mangel der Ware fachmännisch und präzise beschreibt.
6.14 Insolvenz/Liquidationswaren oder gebrauchte Waren / Versteigerunswaren sind stets frei von
Gewährleistungen oder Garantien/Sachmängelhaftungen. Mengen können stark variieren, technische
Leistungsdaten sind stets unverbindlich und spiegeln nicht die Tatsächlichkeiten wieder. Es gilt stets gekauft wie gesehen, keinerlei Reklamationen gewährt nach Kauf und Zahlung.
U.a. gelten auch die AGB und Versteigerungsbedingungen der jeweiligen Partnerplattformen.
7. Eigentumsvorbehalt für gelieferte und veräußerte Waren
7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer gegen den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zustehen, bleibt die gelieferte bzw. zu liefernde Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Verkäufers. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, hat der Verkäufer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die zu liefernde Ware zu behalten bzw. die gelieferte Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt der Verkäufer die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
7.2 Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese ggf. auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
7.3 Der Käufer ist erst berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, wenn er den vereinbarten Kaufpreis vollständig an den Verkäufer bezahlt hat.
7.4 Im Falle einer Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache des Verkäufers zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an dem Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiermit schon jetzt an.
7.5 Der Verkäufer ist beim Zahlungsverzug des Käufers und vorheriger Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware an andere Kunden zu veräußern. Eine Rückerstattung des angezahlten Betrages erfolgt nach Abzug aller Kosten (einschließlich des entgangenen Gewinns, Zinsen, Bearbeitungs- und Verwaltungskosten sowie sonstigen Kosten), die im Zusammenhang mit der Veräußerung der zurückbehaltenen Ware entstehen.
8. Haftung
8.1 Der Verkäufer haftet für sonstige Schäden aus unerlaubter Handlung unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.2 Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
8.3 Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
8.4 Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 8.2- 8.4 gelten nicht sofern dem
Verkäufer eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und
Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird; soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung vereitelt oder gefährdet wird; für vertragstypisch vorhersehbare Schäden; bei der Verletzung von Kardinalpflichten, nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produkts, bei arglistig verschwiegenen Mängel und im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.5 Alle gegen den Verkäufer gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für die Haftung für Schäden am Leben, Körper und Gesundheit. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
8.6 Soweit die Haftung nach Abs. 8.2- 8.8 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Der Verkäufer haftet nicht für die von ihm beauftragten Subunternehmer. Verursacht der Subunternehmer bei dem Käufer einen (Personen-, Sach-, Vermögens-) Schaden und entstehen aus diesem Schadensfall Ansprüche des Verkäufers, tritt der Verkäufer diese Ansprüche an den Käufer ab. Der Käufer nimmt hiermit die Abtretung unwiderruflich an.
8.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.
9. Verpflichtung zur Entsorgung gemäß Elektrogesetz (ElektroG)
9.1 Für den Fall, dass es sich bei der vom Verkäufer gelieferten Ware um Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne der §§ 2, 3 ElektroG handelt, übernimmt der Käufer – vorbehaltlich einer hiervon abweichenden Vereinbarung – die Verpflichtung, die gekaufte Ware nach der Nutzungsbeendigung auf eigene Gefahr und Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Gleichzeitig stellt der Käufer den Verkäufer von allen möglichen Verpflichtungen aus den Bestimmungen des ElektroG und damit im Zusammenhang stehender Ansprüche Dritter frei.
9.2 Gewerblich tätige Dritte, an die der Käufer die Ware weitergibt, hat er vertraglich zu verpflichten, die Ware nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und/oder für den Fall der erneuten Weitergabe dem/den Empfänger/n eine Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der Kunde, die vorgenannte Weiterverpflichtung vertraglich zu vereinbaren, so hat er die gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
9.3 Der Anspruch des Verkäufers auf Übernahme der vorgenannten Verpflichtungen und Freistellungverjährt nicht vor Ablauf von 24 Monaten nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der Ware. Die vorgenannte Frist beginnt dabei frühestens mit Zugang einer an den Verkäufer gerichtlichen schriftlichen Mitteilung des Kunden über die Nutzungsbedingungen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen ist, soweit sich nichts Anderes aus dem Vertrag oder Auftragsbestätigung ergibt, der Firmensitz des Verkäufers.
10.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
11. Salvatorische Klausel
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
11.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden existieren nicht und sind unwirksam.
12. Datenschutz
Zum Zwecke der Abwicklung von Aufträgen, Anfragen und Angeboten, die durch den Verkäufer, oder durch den Verkäufer beauftragte Dritte im Namen des Verkäufers erfolgen, ist dieser berechtigt, die Daten elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten. Der Verkäufer ist berechtigt, Daten an Dritte weiterzugeben, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner, die der Auftragsabwicklung dienen. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) § 4, Abs. 1. u. 2 werden eingehalten.